Allgemeine Geschäftsbedingungen

Heinrichsthaler Milchwerke GmbH

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen der Heinrichsthaler Milchwerke GmbH (nachfolgend: „HMW“) mit deren Kunden (nachfolgend: „Käufer“), wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

2. Die AGB gelten insbesondere für Verträge über Verkauf und/oder Lieferung beweglicher Sachen (im Folgenden auch: Ware), ohne Rücksicht darauf, ob die HMW die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 651 BGB). Soweit diese AGB zwischen dem Käufer und der HMW einmal Geltung erlangt haben, gelten sie auch für künftige Geschäftsbeziehungen mit demselben Käufer, ohne dass die HMW in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.

3. Die vorliegenden AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als die HMW ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn die HMW in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.

4. Individuelle mit dem Käufer getroffene Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB. Zum Nachweis solcher Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung der HMW erforderlich.

5. Darüber hinaus gelten die gesetzlichen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss derjenigen Regeln des deutschen Rechtes nach denen das Recht eines anderen Staates anzuwenden wäre sowie aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Kunde seinen Sitz im Ausland hat oder die Ware ins Ausland exportiert wird.


 

II. Vertragsschluss

1. Alle Angebote der HMW erfolgen freibleibend und unverbindlich. Preis- und Leistungsangaben sowie sonstige Erklärungen oder Zusicherungen sind für die HMW nur dann verbindlich, wenn sie von ihr schriftlich abgegeben oder bestätigt worden sind. Dies gilt auch für Vereinbarungen, die durch Außendienstmitarbeiter oder auch Handelsvertreter, getroffen werden.

2. Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Die Annahme des Angebotes kann durch schriftliche Bestätigung oder durch Ausführung erfolgen. Der Käufer hat keinen Anspruch auf Annahme des Angebotes durch die HMW. Dies gilt auch dann, wenn zwischen den Parteien über einen längeren Zeitraum eine Vielzahl von Kaufverträgen abgeschlossen worden ist und der Käufer als Wiederverkäufer gegenüber seinen Kunden zur Leistung verpflichtet ist. Wird eine bei der HMW eingegangene Bestellung nicht innerhalb von zwei Wochen nach ihrem Eingang schriftlich bestätigt oder durch Auslieferung der Ware ausgeführt, ist der Käufer zur Rücknahme der Bestellung berechtigt, ohne dass er jedoch hieraus irgendwelche Schadensersatzansprüche gegen die HMW geltend machen kann.

3. Für die Brauchbarkeit der Ware unerhebliche Änderungen der Bestellung bleiben vorbehalten. Wird eine Bestellung nicht vollständig ausgeführt, so kommt der Vertrag nur hinsichtlich der gelieferten Ware zustande. Durch diese Lieferung wird kein, eine Lieferverpflichtung der HMW begründender Vertrag über die bestellte, aber nicht gelieferte Ware abgeschlossen. Teilleistungen sind zulässig.

4. Wird über das Vermögen eines Käufers das Insolvenzverfahren beantragt, so kann die HMW bis zu dessen Eröffnung vom Vertrag zurücktreten. Ein solcher Rücktritt ist insgesamt oder nur für den noch nicht erfüllten Teil eines Vertrages möglich.


 

III. Preise

1. Die Lieferung erfolgt frei Haus auf der Grundlage der zum Tag der Lieferung jeweils gültigen Preisliste der HMW.

2. Die Preise sind, wenn nicht anders angegeben, EURO-Preise, und verstehen sich ohne Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer ist zum jeweils gültigen Satz entsprechend den jeweils geltenden steuerrechtlichen Vorschriften gesondert in Rechnung zu stellen.

3. Die Preise verstehen sich, wenn nicht anders angegeben, einschließlich der Verpackung. Aufgrund einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung wird diese vom Käufer gestellt, oder von der HMW gesondert in Rechnung gestellt.

4. Bei der Lieferung frei Haus (Versendungskauf) trägt der Verkäufer die Transportkosten. Diese beinhalten nicht die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Soweit der Käufer eine Transportversicherung wünscht hat er die Kosten selbst zu tragen.

5. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nimmt die HMW nicht zurück, sie werden Eigentum des Käufers; ausgenommen sind Paletten.

6. Die HMW behält sich das Recht vor, Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten.


 

IV. Lieferfrist und Lieferverzug

1. Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie von der HMW ausdrücklich als verbindlich bestätigt worden sind. Die Bestätigung bedarf der Schriftform.

2. Lieferfristen beginnen an dem Tag, an dem die Bestätigung der HMW von dieser schriftlich abgegeben wurde. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware, das Werk oder das Lager innerhalb der Frist verlassen hat. Verzögert sich der Versand oder die Abholung aus Gründen, die die HMW nicht zu vertreten hat, so gilt die Frist als eingehalten, bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist.

Sofern die HMW verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird die HMW den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig eine nach den jeweiligen Umständen angemessene, neue Lieferfrist bestimmen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist HMW berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers wird unverzüglich erstattet. Die gesetzlichen Rücktrittsrechte der HMW bleiben unberührt. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung der HMW, wenn die HMW ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat.

3. Der Eintritt eines Lieferverzuges der HMW bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich. Der Käufer ist berechtigt im Falle des Lieferverzuges der HMW, pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens zu verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jeden vollen Kalendertag des Verzugs 0,5 % des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5 % des Lieferwertes der verspätet gelieferten Ware. Der HMW bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. Anderweitige Entsch.digungsansprüche des Käufers sind in allen Fällen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer der HMW etwa gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird. Gleiches gilt soweit wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften für vertragstypisch vorhersehbare Schäden zwingend gehaftet wird.

4. Verursacht der Käufer eine Verzögerung der Abholung, des Versandes oder der Zusendung der Ware, so ist die HMW berechtigt, die dadurch entstehenden Mehrkosten dem Käufer zu berechnen.


 

V. Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug

1. Die Lieferung frei Haus erfolgt ab Lager. Erfüllungsort ist das Lager in Radeberg (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist HMW berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere das Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Das Abladen der Lieferfahrzeuge am Bestimmungsort obliegt dem Käufer.

2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr geht auf den Käufer über, wenn die Ware durch Übergabe an den Käufer oder das Transportunternehmen das Werk oder Lager der HMW verlassen hat, gleichgültig, ob mit eigenen oder fremden Transportmitteln und unabhängig davon, wer die Kosten der Versendung trägt. Dies gilt auch, wenn der Käufer die Ware selbst abholt oder abholen lässt. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

3. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so ist die HMW berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnet HMW eine pauschale Entschädigung i.H.v. 0,7 % pro angefangene Kalenderwoche des Nettopreises (Lieferwert) für jeden vollen Kalendertag des Annahmeverzugs, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Lieferwertes, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und die gesetzlichen Ansprüche der HMW (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass der HMW überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

4. Erbringt der Käufer eine ihm im Rahmen der Vertragsabwicklung obliegende Mitwirkungshandlung, auch nachdem die HMW ihn auf diese hingewiesen hat und ihn aufforderte, diese zu erbringen, nicht in einer Frist von 3 Tagen nach Zugang der Mitteilung, ist die HMW berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Käufers sind in diesem Falle ausgeschlossen. Dies gilt nicht soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird. Gleiches gilt soweit wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften für vertragstypisch vorhersehbare Schäden zwingend gehaftet wird.


 

VI. Zahlungsbedingungen

1. Alle Zahlungen sind spätestens innerhalb von 14 Werktagen nach Rechnungsstellung und Lieferung der Ware – im Zweifel ab Rechnungsdatum – ohne jeden Abzug frei Zahlstelle der HMW zu leisten. Erfüllungsort für die Zahlung ist Radeberg. Zahlungsfristen gelten als eingehalten, wenn die HMW innerhalb der Frist über den Betrag verfügen kann. Zahlungen können nach Wahl der HMW auf andere noch offenstehende Forderungen verrechnet werden. Diskont- und Einzugsspesen sowie Zinsen sind der HMW unverzüglich zu vergüten.

2. Befindet sich der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, ist der Kaufpreis zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz mindestens jedoch mit 9 % per anno zu verzinsen. Die HMW behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.

3. Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als der jeweilige Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt oder von HMW anerkannt ist. Bei Mängeln der Lieferung bleibt Ziffer VIII. Nr. 6 unberührt. Die HMW ist berechtigt, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes durch Sicherheitsleistung – auch durch Bürgschaft – abzuwenden.

4. Soweit einem Käufer Ratenzahlung nachgelassen oder Kaufpreise ganz oder teilweise gestundet wurden oder ein Kontokorrentverhältnisse oder ein ähnliches Verhältnis besteht, gilt: Stellt der Käufer seine Zahlung ein oder kommt er mit einer Rate ganz oder teilweise in Verzug, liegt eine Überschuldung vor oder wird die Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens beantragt oder kommt der Käufer mit der Einlösung fälliger Wechsel oder Schecks in Verzug, so wird die Gesamtforderung der HMW sofort fällig. Dasselbe gilt bei einer sonstigen wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Käufers. Die HMW ist in diesen Fällen berechtigt, ausreichende Sicherheitsleistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.


 

VII. Eigentumsvorbehalt

1. Die Waren bleiben Eigentum der HMW bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Käufer zustehenden Ansprüche (Vorbehaltsware), auch wenn die einzelne Ware bezahlt worden ist.

2. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist nicht zulässig. Der Käufer hat die HMW unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, ob und wenn Zugriffe Dritte auf die ihr gehörenden Waren erfolgen.

3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist HMW berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; HMW ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, darf HMW diese Rechte nur geltend machen, wenn HMW dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

4. Der Käufer ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:

4.1 Der Käufer tritt für den Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware der HMW schon jetzt bis zur Tilgung sämtlicher Forderungen der HMW, die ihm aus dem Weiterverkauf entstehenden künftigen Forderungen gegen seine Kunden sicherheitshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf; die Abtretung erstreckt sich auch auf Saldenforderungen, die sich im Rahmen bestehender Kontokorrentverhältnisse oder bei Beendigung derartiger Verhältnisse des Käufers mit seinen Kunden ergeben. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiterveräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Käufer der HMW mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung ab, der dem von HMW in Rechnung gestellten Wert der Vorbehaltsware entspricht. Bis auf Widerruf ist der Käufer zur Einziehung der abgetretenen Forderung aus der Weiterveräußerung befugt; er ist jedoch nicht berechtigt, über sie in anderer Weise, zum Beispiel durch Abtretung zu verfügen. Auf Verlangen der HMW hat der Käufer die Abtretung dem Kunden bekannt zu geben und der HMW die zur Geltendmachung ihrer Rechte gegen den Kunden erforderlichen Unterlagen, zum Beispiel Rechnungen, auszuhändigen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Alle Kosten der Einziehung und etwaiger Interventionen trägt der Käufer. Erhält der Käufer aufgrund der ihm erteilten Ermächtigung zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung Wechsel, so geht das Eigentum an diesen Papieren mit dem verbrieften Recht sicherungshalber auf die HMW über. Die Übergabe der Wechsel wird durch die Vereinbarung ersetzt, dass der Käufer sie für die HMW in Verwahrung nimmt und sie sodann unverzüglich und indossiert an die HMW abliefert. Für den Fall, dass der Gegenwert der an den HMW abgetretenen Forderungen in Schecks beim Käufer oder bei einem Geldinstitut des Käufers eingehen sollte, ist dieser zur unverzüglichen Meldung der Eingänge und zur Abführung verpflichtet. Das Eigentum an den Schecks geht mit dem verbrieften Recht auf die HMW über, sobald sie der Käufer erhält. Die Übergabe der Papiere wird durch die Vereinbarung ersetzt, dass der Käufer sie für die HMW in Verwahrung nimmt, um sie dann unverzüglich und indossiert an die HMW abzuliefern.

4.2 Verarbeitet der Käufer die Vorbehaltsware, bildet er sie um oder verbindet er sie mit anderen Gegenständen, so erfolgt die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung für die HMW. Diese wird unmittelbarer Eigentümer der durch die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung hergestellten Sachen. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich HMW und Käufer darüber einig, dass die HMW in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Eigentümerin der neuen Sache wird. Der Käufer verwahrt die neue Sache für die HMW mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung entstandene Sache gilt als Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht der HMW gehörenden Gegenständen steht der HMW Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache, tritt der Käufer hiermit der HMW seinen Anspruch aus der Veräußerung gegen seinen Kunden mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von HMW in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware entspricht. Der der HMW abgetretene Forderungsanteil hat den Vorrang vor der übrigen Forderung.

4.3 Kommt der Käufer mit seiner Zahlungspflicht oder der Einlösung fälliger Wechsel oder Schecks ganz oder teilweise in Verzug, liegt eine Überschuldung oder Zahlungseinstellung vor oder ist Vergleichs- oder Insolvenzantrag gestellt, so ist die HMW berechtigt, sämtliche noch unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware sofort an sich zu nehmen; ebenso kann sie die weiteren Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt sofort geltend machen; dasselbe gilt bei einer sonstigen wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Käufers. Der Käufer gewährt der HMW oder dessen Beauftragten während der Geschäftsstunden Zutritt zu sämtlichen Geschäftsräumen. Das Verlangen der Herausgabe oder die Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. Die HMW ist berechtigt, die Vorbehaltsware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwerten und sich unter Anrechnung auf die offenen Ansprüche aus dem Erlös zu befriedigen.

5. Übersteigt der Wert der Sicherungen die Ansprüche der HMW gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsverbindung insgesamt um mehr als 30 %, so ist die HMW auf Verlangen des Käufers verpflichtet, ihm zustehende Sicherungen nach seiner Wahl freizugeben.

6. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gem. Ziffer VI. unterliegen hingegen dem Recht am jeweiligen Lagerort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.

 


 

VIII. Mängelansprüche des Käufers

1. Die Mängelansprüche für alle Produkte der HMW verjähren in einem Jahr, soweit sich aus Punkt XIII. dieser AGB nichts anderes ergibt.

2. Mit einer Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware ist keine Garantiezusage verbunden. Besondere Garantien übernimmt die HMW nur auf Grundlage einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung, die Inhalt und Reichweite der Garantie unabhängig von diesen AGB, den AGB des Käufers und den gesetzlichen Rechten des Käufers regelt. Auch Angaben auf der Verpackung (z.B. das aufgeprägte Mindesthaltbarkeitsdatum) begründen keine Garantie.

3. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist die Ware frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Im Übrigen ist die Ware in Ergänzung der gesetzlichen Regelung auch dann frei von Sachmängeln, wenn sie die Eigenschaften aufweist, die der Käufer nach der von der HMW gegebenen Produktbeschreibung erwarten kann; dabei genügt es, wenn die Produktbeschreibung dem Käufer nach Vertragsschluss (insbesondere zusammen mit der Ware) überlassen wurde. Als Produktbeschreibung in diesem Sinne gilt insbesondere das auf der Verpackung aufgeprägte Mindesthaltbarkeitsdatum. Für öffentliche Äußerungen anderer Hersteller oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernehmen wir jedoch keine Haftung.

4. Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist der HMW hiervon unverzüglich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von einer Woche erfolgt; zur Fristwahrung ist der Eingang der Anzeige bei der HMW erforderlich. Die Anzeige hat schriftlich zu erfolgen. Unabhängig von vorstehender Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten hat der Käufer offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von einer Woche ab Lieferung und andere Mängel innerhalb einer Woche ab Kenntnis schriftlich anzuzeigen; zur Fristwahrung genügt der rechtzeitige Eingang der Mängelanzeige bei der HMW. Die Anzeige hat schriftlich zu erfolgen. Die Mängelanzeige umfasst ferner, dass der Käufer die beanstandete Ware oder Proben hiervon in ausreichender Menge zur Qualitätskontrolle zur Verfügung stellt. Unterlässt der Käufer die vorstehend bestimmten Mängelanzeigen, ist die Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.

5. Ist die gelieferte Ware mangelhaft, kann die HMW zunächst wählen, ob sie Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Ware (Ersatzlieferung) leistet. Das Recht, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

6. Die HMW ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzuhalten.

7. Der Käufer hat der HMW die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware oder Proben hiervon in ausreichender Menge zur Qualitätskontrolle zur Verfügung zu stellen. Die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, trägt die HMW. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften an HMW zurückzugeben.

8. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende Frist erfolglos abgelaufen bzw. nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, so kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Ein Rücktrittsrecht besteht jedoch nicht bei einem unerheblichen Mangel. Mit Erklärung des Rücktritts bzw. der Minderung entfällt der Anspruch des Käufers auf Lieferung einer mangelfreien Ware.

9. Weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere wegen Mangelfolgeschäden, sind grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten der HMW sowie im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.


 

IX. Haftung bei Weiterveräußerung an Verbraucher

1. Hat der Käufer die von HMW an ihn gelieferte, neu hergestellte Ware an einen Verbraucher weiterverkauft, so gelten für die M.ngelansprüche des Käufers ergänzend zu den Regelungen in Ziffer VIII. die Regelungen in den folgenden Absätzen:

2. Die gesetzliche Vermutung, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang auf den Käufer vorlag (§§ 478 Abs. 3, 476 BGB), gilt außer in den gesetzlich geregelten Fällen auch dann nicht, wenn zwischen dem Gefahrübergang auf den Käufer und dem Gefahrübergang auf den Abnehmer des Käufers ein Zeitraum von mehr als sechs Wochen liegt. Die Vermutung gilt außerdem dann nicht, wenn der Mangel erst nach Ablauf der von uns angegebenen Mindesthaltbarkeitsdauer erkannt wird.

3. In den Fällen der unmittelbaren Weiterveräußerung der Ware an einen Verbraucher kann der Käufer von HMW die Art der Nacherfüllung verlangen, die der Käufer dem Verbraucher – unter Berücksichtigung der gesetzlichen und vertraglichen Verweigerungsrechte des Käufers – im Einzelfall schuldet; ein Wahlrecht der HMW besteht in diesen Fällen nicht. Der Käufer ist berechtigt, diesen Nacherfüllungsanspruch an den Verbraucher abzutreten, jedoch nur erfüllungs- oder/und sicherungshalber, d.h. unbeschadet seiner eigenen Forthaftung gegenüber diesem. Eine Abtretung an erfüllungsstatt ist unwirksam. Das Recht der HMW, diese Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

4. Wenn die HMW mit dem Käufer einen gleichwertigen Ausgleich im Sinne von § 478 Abs. 4 BGB vereinbart hat, ist der Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die er im Verhältnis zu seinem Abnehmer zu tragen hatte (§ 478 Abs. 2 BGB), ausgeschlossen.


 

X. Schutzrechte

1. Die HMW übernimmt gegenüber dem, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Käufer die Haftung dafür, dass die Ware frei von Schutzrechten Dritter ist.

2. Voraussetzung für diese Haftungsübernahme ist, dass der Käufer die HMW unverzüglich über Ansprüche aus Schutzrechten, die Dritte ihm gegenüber erheben, unterrichtet und bei der Behandlung dieser Ansprüche und der Verfolgung seiner Rechte im Einvernehmen mit der HMW vorgeht. Wird eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, so wird die HMW von ihrer Verpflichtung frei. Ergibt sich eine Verletzung von Schutzrechten Dritter, für die die HMW bedingungsgemäß haftet, und wird deshalb dem Käufer die Verwendung der Ware ganz oder teilweise rechtskräftig untersagt, so wird die HMW auf eigene Kosten nach ihrer Wahl entweder

a) dem Käufer das Recht zur Verwendung der Ware verschaffen oder

b) die Ware schutzfrei gestalten oder

c) die Ware durch einen anderen Gegenstand mit entsprechenden Leistungsmerkmalen ersetzen, die keine Schutzrechte verletzt oder

d) die Ware zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten.

3. Nimmt der Käufer Veränderungen an der Ware oder die Verbindung der Ware mit anderen Sachen, insbesondere Lebensmitteln vor, und werden dadurch Schutzrechte Dritter verletzt, entfällt die Haftung der HMW.

4. Weitergehende oder anderweitige Ansprüche stehen dem Käufer wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter nicht zu. Insbesondere ersetzt die HMW auch keine Folgeschäden, wie Produktion- und Nutzungsausfall sowie entgangenen Gewinn. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird. Gleiches gilt soweit wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften für vertragstypisch vorhersehbare Schäden zwingend gehaftet wird. Das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

5. Der Käufer erwirbt keine Ansprüche auf Benutzung der der HMW zur Verfügung stehenden Schutzrechte, die sich aus der Verwendung oder dem Zusammenwirken der Ware mit anderen Gegenständen ergeben könnten.


 

XI. Allgemeine Regelung zur Haftung

1. Soweit sich aus diesen AGB nichts anderes ergibt, haftet die HMW und ihre Erfüllung- und Verrichtungsgehilfen bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen, aus positiver Vertragsverletzung, aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung wie folgt:

a) Die Haftung für Personenschäden richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

b) Die Haftung für Sachschäden ist auf 2,5 Mio. € je Schadensereignis beschränkt.

c) Die Haftung für Vermögensschäden ist ausgeschlossen.

Die Haftungsbeschränkung unter b) und der Haftungs-ausschluss unter c) gelten nicht, soweit bei Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird. Gleiches gilt soweit wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften für vertragstypisch vorhersehbare Schäden zwingend gehaftet wird.

2. Auf Schadensersatz haftet die HMW – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Darüber hinaus haftet die HMW auch bei einfacher Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht; wesentliche Vertragspflichten sind hierbei solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst möglich macht, und auf die der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

3. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten, wenn die HMW diese Pflichtverletzung zu vertreten hat. Der Rücktritt muss schriftlich erklärt werden.

4. Der Käufer kann eine Vertragsstrafe nur verlangen, wenn dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde, soweit nicht in diesen AGB etwas anderes geregelt ist.


 

XII. Markenschutz und Urheberrechte

1. Soweit der Käufer für die Vermarktung der von ihm bestellten Ware die Gestaltung und Ausstattung einer Eigenmarke im Zusammenhang mit seinem Namen übernimmt, stehen ihm auch alle Gestaltungs- und Schutzrechte für diese Eigenmarke zu.

2. Die HMW verpflichtet sich die Ausstattung und den Namen der Eigenmarke ausschließlich für die Produkte des unter Abs. 1 beschriebenen Käufers zu verwenden und keine Produkte unter dieser Eigenmarke für Dritte herzustellen oder an sie zu verkaufen oder zu liefern.

3. Verstößt die HMW gegen die Verpflichtung nach Abs. 2, so ist sie nur dann verpflichtet auf Grund eines solchen Verstoßes Zahlungen an den Käufer vorzunehmen, wenn der Verstoß auch noch nach Zugang eines Schreibens des Käufer, in welchem auf den Verstoß hingewiesen wird und das die Aufforderung enthält, dieses Verhalten zu unterlassen, fortgesetzt wird.

4. Das Recht der HMW die von ihr hergestellte oder angekaufte Ware unter ihrer eigenen Marke (Heinrichsthaler und Elbländer) oder unter der Marke eines Dritten zu verwerten, insbesondere an Dritte zu verkaufen und zu liefern, bleibt in jedem Fall unberührt. Dies gilt auch dann, wenn gleichartige oder ähnliche Ware unter der Eigenmarke eines Käufers hergestellt oder verkauft oder geliefert wurde oder wird.

5. Soweit der Käufer als Wiederverkäufer, die Ware der HMW unter der Marke „Heinrichsthaler“ und „Elbländer“ erwirbt und an Dritte veräußert, erwirbt er an den Marken „Heinrichsthaler“ und „Elbländer“ keine Rechte. Dies gilt auch dann, wenn zwischen den Parteien über einen längeren Zeitraum eine Vielzahl von Kaufverträgen abgeschlossen worden ist und der Käufer als Wiederverkäufer gegenüber seinen Kunden zur Leistung verpflichtet ist und der Käufer bei der Gestaltung und Ausstattung des Produktes mitgewirkt hat.


 

 

XIII. Verjährung

1. Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesen AGB nichts anderes bestimmt ist.

2. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Lieferung. Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren jedoch nicht, solange der Dritte sein Recht – mangels Verjährung – noch gegen den Käufer geltend machen kann. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Regelungen für den Fall der Arglist (§ 438 Abs. 3).

3. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch bei Weiterveräußerung an Verbraucher gem. Ziffer IX; unberührt bleibt hier aber die gesetzliche Verjährungsfrist für Aufwendungsersatzansprüche (§§ 478 Abs. 2, 479 Abs. 1, Abs. 3 BGB) sowie die gesetzliche Verjährungshemmung (§ 479 Abs. 2, Abs. 3 BGB).

4. Soweit die HMW dem Käufer gem. Ziffer IX. wegen oder infolge eines Mangels vertraglichen Schadensersatz schuldet, gelten hierfür die ungekürzten gesetzlichen Verjährungsfristen des Kaufrechts (§ 438 BGB). Diese Verjährungsfristen gelten auch für konkurrierende, außervertragliche Schadensersatzansprüche, wenn nicht die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führt. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.


 

XIV. Verbindlichkeit des Vertrages

Sollten einzelne Regelungen dieser Bedingungen unwirksam oder nichtig sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Regelungen sowie des Vertrages selbst nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung soll eine Regelung treten, die den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.


 

XV. Gerichtsstand

Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Radeberg. HMW ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben.

Stand: Januar 2016