Allgemeine Einkaufsbedingungen

Heinrichsthaler Milchwerke GmbH

1. Bestellungen und Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich erteilt oder bestätigt werden. Leistungen, für die eine schriftliche Bestellung nicht erteilt ist, verpflichten uns nicht und werden nicht bezahlt, auch wenn solche Leistungen auf Verlangen unseres Personals erbracht wurden. Diese Allgem. Einkaufs- und Lieferbedingungen gelten für sämtliche Bestellungen und Lieferungen, auch solche, die nicht einen Kaufvertrag zum Gegenstand haben.
Durch die Annahme der Bestellung werden diese Allgem. Einkaufs-und Lieferbedingungen Vertragsinhalt. Die Ihrem Angebot oder Ihrer Auftragsbestätigung beigegebenen Lieferbedingungen gelten auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Zahlungen oder Annahme von Leistungen durch uns bedeuten kein Anerkenntnis etwaiger Verkaufs- /Lieferbedingungen des Lieferanten. Anderslautende Bedingungen gelten nur, wenn und soweit sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.

 

2. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind die Preise fest.

 

3. Die vereinbarten Liefertermine sind, höhere Gewalt ausgenommen, verbindlich. Kommen Sie mit Ihrer Leistung in Verzug, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl Nachlieferung und Schadensersatz wegen verspäteter Lieferung oder aber statt der Erfüllung Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurück zu treten. Für Sie erkennbare Lieferverzögerungen haben Sie uns unverzüglich mitzuteilen.

 

4. Wir beziehen ausschließlich Lebensmittelrohstoffe, Lebensmittel, Primärverpackungen sowie Hilfs-und Zusatzstoffe, deren Produktion durch ein zertifiziertes Qualitätssicherungssystem abgesichert ist. Der Lieferant muss über eine Zertifizierung gemäß IFS, BRC, DIN EN ISO 22000, DIN EN ISO 9001, FSSC 22000 oder vergleichbares verfügen.

Geforderte Informationen und Angaben, hat der Lieferant uns gegenüber wahrheitsgemäß und vollständig zu machen. Der Lieferant hat seine Informationen und Angaben ständig auf dem aktuellen Stand zu halten und uns Änderungen hinsichtlich der von ihm erteilten Informationen unaufgefordert unverzüglich mitzuteilen.

Wir können während der Herstellung und bis zur Auslieferung bestellter Gegenstände Material, Herstellungsverfahren und sonstige zur Erbringung der Vertragsleistung dienende Arbeiten überprüfen. Wird die Überprüfung ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht gestattet, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, ohne dass Sie Schadensersatz oder Bezahlung der bisherigen Leistungen verlangen können. Das gleiche gilt, wenn sich bereits bei der Besichtigung Mängel oder Abweichungen von den vertraglichen Vereinbarungen ergeben. Statt des Rücktritts sind wir auch berechtigt, unverzügliche Nachbesserung zu verlangen. Wir können auch jederzeit Bericht in Bezug auf die von uns bestellten Gegenstände verlangen, insbesondere über den Stand ihrer Herstellung. Im Rahmen der Fertigung erforderliche Abnahmen sind vom Termin her rechtzeitig anzuzeigen, um unsere Teilnahme zu ermöglichen. Haben wir von unseren Rechten im Sinne dieser Ziffer nicht Gebrauch gemacht, so kann uns dies nicht entgegengehalten werden.

 

5. Der Liefergegenstand hat den vereinbarten Materialspezifikationen sowie den DIN-, VDE- und ähnlichen Vorschriften zu entsprechen. Änderungen der Materialspezifikationen sind uns vorher schriftlich anzuzeigen und bedürfen unserer Zustimmung.  Gefahrstoffe sind nach den gültigen Gesetzen zu verpacken und zu kennzeichnen, die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter sind mitzuliefern. Ebenso muss Gefahrgut nach den gültigen Gesetzen verpackt und gekennzeichnet sein, die Gefahrgutklassifizierung oder ggf. der Vermerk „kein Gefahrgut“ ist auf dem Lieferschein anzugeben.
Die Lieferung bzw. Leistung ist so auszuführen, dass die zum Liefertermin für uns geltenden gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, insbesondere EU-Richtlinien, Gerätesicherheitsgesetz, Unfallverhütungs- und andere Arbeitsschutzvorschriften sowie die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln beachtet werden.
Das CE-Zeichen muss deutlich sichtbar angebracht sein, die Konformitätserklärung ist mitzuliefern. Packmittel sollten ohne FCKW hergestellt, chlorfrei, chemisch inaktiv, grundwasserneutral und in der Verbrennung ungiftig sein.

 

6. Sie haften dafür, dass Ihre Lieferung frei von Rechten Dritter ist und dass durch Ihre Lieferungen und Ihre vertragsmäßige Verwertung keine Patente oder sonstige Schutzrechte Dritter im In- und Ausland verletzt werden.

 

7. Versandpapiere und Rechnungen sind mit unserer Bestellnummer, der Lieferantennummer, der Ablieferstelle und der Materialmenge zu versehen. Die Einzelgebinde der Lieferung müssen mit unserer Warenbezeichnung und/oder Materialnummer versehen sein.
Bei Nichtbeachtung behalten wir uns vor, Ihnen die dadurch entstehenden Kosten in Rechnung zu stellen.

 

8. Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgen unsere Zahlungen mit 3 % Skonto zu dem ersten Zahltermin, der zwei Wochen nach Wareneingang und Erhalt der Rechnung liegt oder nach 30 Tagen ohne Skontoabzug.
Rechnungen sind einfach unter Angabe der Bestellnummer und der Lieferantennummer zu erteilen. Geht die Ware später ein als die Rechnung oder ist die Rechnung unvollständig, so ist für die Berechnung der Skontofrist der Eingangstag der Ware bzw. der Eingangstag der ordnungsgemäßen Rechnung maßgebend. Eine vor dem vereinbarten Termin vorgenommene Lieferung/Leistung berührt nicht die an den vertraglichen Termin gebundenen Zahlungsfristen.

 

9. Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung, die nicht unbillig verweigert werden darf, nicht berechtigt, seine Forderungen gegen uns abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.

 

10. Die Zweckbestimmung der Vertragsleistung ist Ihnen bekannt. Sie leisten Gewähr für die Tauglichkeit der Leistung zu dem bestimmten Zweck. Soweit nicht abweichend geregelt, gilt beste Qualität in Material und Ausführung als vereinbart.

 

11. Gewährleistung und Haftung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nichts anderes vereinbart oder in diesen Bedingungen anders geregelt ist. Wir können auch Nachbesserung verlangen. Der Einwand verspäteter Mängelrüge und vorbehaltloser Abnahme ist ausgeschlossen. In dringenden Fällen oder wenn Sie Ihre Gewährleistungsverpflichtungen nicht unverzüglich erfüllen, sind wir berechtigt, auf Ihre Kosten schadhafte Teile zu ersetzen oder auszubessern und entstandene Schäden zu beseitigen. Bei Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für die entsprechenden Teile erneut.

 

12. Werden wir wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aus anderen Rechtsgründen nach in- oder ausländischem Recht in Anspruch genommen, sind wir berechtigt, unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben, von dem Lieferanten die Erstattung des bei uns entstandenen Schadens nach den Bestimmungen des uns gegenüber angewandten Rechts (Haftungsgrundsätze) zu verlangen, soweit seine Lieferungen bzw. sein Verhalten fehlerhaft und für den Schaden ursächlich waren, es sei denn, der Lieferant weist nach, dass der Schaden unabwendbar und unvorhersehbar gewesen ist. In Fällen, in denen ein Regress zu erwarten ist, sind wir bereit, den Lieferanten über die gegen uns erhobenen Ansprüche und die von uns ergriffenen Maßnahmen zu informieren. Durch Quittierung des Empfanges von Liefergegenständen und durch Abnahme oder Billigung vorgelegter Zeichnungen verzichten wir nicht auf Gewährleistungsansprüche und sonstige Rechte.

 

13. Unsere Bestellung und alle damit zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten sind vom Lieferanten geheim zu halten. Auf die Geschäftsverbindung mit uns darf der Lieferant nur hinweisen, wenn wir uns damit schriftlich einverstanden erklärt haben.

 

14. Erfüllungsort für die Lieferungen und Leistungen ist die von uns genannte Empfangsstelle.

 

15. Ergänzend zu diesen Allgemeinen Einkaufs- und Lieferbedingungen gilt unabdingbar das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit dieser Bedingungen im Übrigen nicht. Gerichtsstand ist Dresden. Wir können auch die für den Sitz Ihres Unternehmens zuständigen Gerichte oder diejenigen Gerichte anrufen, vor denen uns Dritte aus Umständen in Anspruch nehmen, die ursächlich mit ihren Lieferungen, Leistungen und sonstigen Verpflichtungen zusammenhängen.

 

Stand: 01.03.2017