Technische Einkaufsbedingungen

Heinrichsthaler Milchwerke GmbH

1. Allgemeines/Geltungsbereich

1.1 Es gelten ausschließlich unsere Einkaufs- und Zahlungsbedingungen. Ihren Verkaufs- und Lieferbedingungen widersprechen wir hiermit. Ihre abweichenden Bedingungen sind für uns unverbindlich, sofern wir sie nicht ausdrücklich anerkennen. Sollten wir Waren und Dienstleistungen stillschweigend entgegennehmen, geht daraus nicht hervor, dass wir ihre Verkaufs- und Lieferbedingungen anerkennen.

1.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen Ihnen und uns zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in dem zwischen uns geschlossenen Vertrag, diesen Bedingungen und den Angebotsunterlagen schriftlich niedergelegt.

2. Angebot/Angebotsunterlagen

2.1 Sie sind innerhalb einer Frist von fünf Kalendertagen verpflichtet, die Annahme unserer Bestellung zu bestätigen oder abzulehnen.

2.2 An allen Unterlagen, die wir Ihnen zur Verfügung stellen, wie z. B. Muster, Spezifikationen, Zeichnungen, Modelle und dergleichen, behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor. Die Unterlagen dürfen nicht für andere als vertraglichen Zwecke verwendet und vervielfältigt werden, welche wir nicht unbillig verweigern. Sofern unsere Bestellung nicht angenommen wird, sind Sie verpflichtet, sämtliche Unterlagen an uns zurückzusenden.

2.3 Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie, das alle von Ihnen eingesetzte Materialien, Schmierstoffe sowie Arbeits- und Prüfmittel für den Einsatz im Lebensmittelbereich geeignet sind. Dies ist auf Verlangen der Heinrichsthaler Milchwerke GmbH durch den Lieferanten vorzulegen.

3. Lieferung

3.1 Die Lieferung erfolgt DDP einschließlich Montage und definiertem Probebetrieb.

3.2 Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Erkennen Sie, dass einvereinbarter Zwischen- oder Endtermin aus irgendwelchen Gründen nicht eingehalten werden kann, so haben Sie dies unverzüglich unter Angabe der genauen Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich mitzuteilen. Sie werden alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, damit der vereinbarte Liefertermin eingehalten werden kann und uns mitteilen was Sie hierzu im Einzelfall unternommen haben und noch unternehmen werden. Durch Mitteilung einer voraussichtlichen Lieferverzögerung ändert sich nicht der vereinbarte Liefertermin. Kommen Sie in Lieferverzug, dann stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu.

3.3 Überschreiten Sie einen der vereinbarten Termine und kommen dadurch in Verzug, so zahlen Sie uns pro angefangenen Kalendertag eine Verzugsstrafe in Höhe von 0,15 % des Gesamtauftragswertes, maximal jedoch 5 % des Gesamtauftragswertes. Neben der Verzugsstrafe können wir Ersatz des Schadens fordern, der sich aus der Lieferverzögerung ergibt. Die Vertragsstrafe wird in diesem Fall angerechnet. Die Verzugsstrafe kann von uns geltend gemacht werden, wenn wir einen Vorbehalt innerhalb von fünf Kalendertagen gerechnet ab Annahme der verspäteten Lieferung Ihnen gegenüber aussprechen. Sie räumen uns das Recht ein, dass wir uns erforderlichenfalls bei Ihrem Lieferanten einschalten können.

4. Abnahme

4.1 Erweist sich die Anlage nach Beendigung des erfolgreichen Probebetriebs als funktionstüchtig, erfolgt die gemeinsame Abnahme der Anlage. Der Abnahmetermin ergibt sich aus den Terminen im Protokoll zur Preis- und Leistungsverhandlung.

4.2 Die bei der Abnahme entstehenden personellen und sachlichen Kosten tragen Sie und wir jeweils selbst. Die für den Leistungsnachweis erforderlichen Messgeräte sowie deren Auf und Abbau gehören zu Ihrem Leistungsumfang.

4.3 Ist von Ihnen der Nachweis erbracht worden, dass die vereinbarten Liefer- und Leistungsdaten erreicht werden, wird in einem Abnahmeprotokoll die Abnahme bestätigt.

4.4 Zeigt sich bei dem Abnahmeversuch, dass die Anlage nicht vertragsgemäß hergestellt wurde und scheitert deshalb der Abnahmeversuch, dann werden Sie unverzüglich alles Erforderliche tun, damit ein neuer Abnahmeversuch durchgeführt werden kann. Die gesamten bei der Wiederholung entstehenden Kosten gehen zu Ihren Lasten.

5. Gefahrenübergang/Dokumente

5.1 Die Gefahr geht erst mit dem Tag auf uns über, an dem die Inbetriebnahme abgeschlossen ist und die Anlage ausschließlich durch unser Personal betrieben wird.

5.2 Nach der Ausführung der Lieferung/Leistung bzw. spätestens eine Woche nach der Abnahme haben Sie uns die der tatsächlichen Ausführung entsprechenden Zeichnungen, Berechnungen und andere dem Liefergegenstand betreffende technische Unterlagen in der geforderten Anzahl in deutscher Sprache (Schrift- und Papierform) und gängige DIN-Form bzw. auf DV-Datenträger zu übersenden. Die Unterlagen sind auf den entsprechenden Stand zu bringen, sobald nachträgliche Änderungen vorgenommen werden.

6. Geheimhaltung

Sie sind verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstige Unterlagenstrikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offen gelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach der Abwicklung dieses Vertrages und erlischt erst, wenn das erhaltene Know-how allgemein bekannt geworden ist. Bei jeder schuldhaften Verletzung dieser Geheimhaltungsverpflichtung wird eine Vertragsstrafe von 25.000 € fällig. Wir haben das Recht, einen darüber hinausgehenden Schadensersatzanspruch, allerdings unter Anrechnung der Vertragsstrafe, geltend zu machen.

7. Gewährleistung

7.1 Die Gewährleistungsfrist im 3-Schicht-Betrieb beträgt:

– 60 Monate auf Statik und Dichtigkeit von Tanks und Behältern,

– 24 Monate auf alle übrigen Teile, Verschleißteile aus genommen

7.2 Es wird von Ihnen die Gewährleistung dafür übernommen, dass sämtliche von Ihnen gelieferten Gegenstände und alle von Ihnen erbrachten Leistungen dem neuesten Stand der Technik, den vor Ort geltenden einschlägigen rechtlichen Bestimmungen, den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden sowie den lebensmittelrechtlichen Bestimmungen usw. entsprechen.

7.3 Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Tage der erfolgten Abnahme des vollständigen Liefer- und Leistungsumfanges. Die Beseitigung von bei der Abnahme festgestellten Mängeln bzw. die Erledigung von Restarbeiten gehören zum Liefer- und Leistungsumfang. Diese Arbeiten sind innerhalb einer angemessenen Frist auszuführen.

7.4 Die Gewährleistungsfrist wird gehemmt mit Beginn der Feststellung eines Mangels.

7.5 Für ausgebesserte oder neu gelieferte Teile beginnt die vereinbarte Gewährleistungszeit mit Beendigung der Nachbesserung. Dies gilt nicht, sofern die Arbeiten aus Kulanzgründen erfolgten oder es sich um einen geringfügigen Mangel handelt, der ohne nennenswerten Kosten- und Zeitaufwand von Ihnen beseitigt wird.

7.6 Sie übernehmen für die Verwendung einwandfreien Materials sowie die fach- und sachgemäße Ausführung der von Ihnen zu liefernden Anlage die Gewährleistung in der Weise, dass Sie alle diejenigen Teile unentgeltlich ausbessern oder neu liefern, die sich insbesondere wegen ihrer fehlerhaften Bauart oder mangelhaften Ausführung als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit als nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Das Auftreten solcher Mängel werden wir nach Feststellung unverzüglich mitteilen.

7.7 Alle im Zusammenhang mit den Änderungen, Nachbesserungen und Neulieferungen entstehenden Kosten, also auch Transport- und Verpackungskosten sowie die Kosten für die Montage, gehen zu Ihren Lasten. Bringen Sie die Lieferung/Leistung trotz wiederholter Aufforderung nicht in Ordnung, so sind wir berechtigt, zur Mängelbeseitigung einen Dritten zu Ihren Lasten zu beauftragen.

7.8 Sie verpflichten sich, uns während der gesamten Laufzeit der gelieferten Anlage, mindestens jedoch über eine Laufzeit von zehn Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Abnahme, bei Bestellung mit Ersatzteilen zu beliefern.

8. Mehrungen/Minderungen

Die Anerkennung von Mehr- oder Minderlieferungen behalten wir uns vor. Der vereinbarte Preis gilt als Festpreis bis zur Vertragserfüllung. Sollten jedoch wesentliche Änderungen (Mehrungen oder Minderungen) des Liefer- oder Leistungsumfanges vereinbart werden, so werden diese gemäß den diesem Auftrag zugrunde liegenden Einheitspreisen, Nachlässen und übrigen Bedingungen abgerechnet. Für alle Mehrungen und Minderungen muss vor Durchführung der Maßnahme eine schriftliche Bestellung vorliegen.

9. Termine

Die jeweils verbindlichen Termine sind aus den Vertragsdokumenten zu entnehmen.

10.Haftung/Versicherung

10.1 Werden wir aufgrund eines Produktschadens, für den Sie verantwortlich sind, von Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen, haben Sie uns auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter einschließlich der notwendigen Kosten zur Abwehr dieser Ansprüche freizustellen, wenn die Ursache in Ihrem Herrschafts- und Organisationsbereich liegt.

10.2 Eine Deckung von Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die durch den entsprechenden Verursacher (also durch Sie oder Ihren Subunternehmer) entstanden sind, muss durch die Vorlage einer Bestätigung über den Abschluss einer Haftpflicht-Montageversicherung nachgewiesen werden. Die Versicherungssumme soll mindesten 2.500.000 € betragen und die erweiterte Produkthaftpflicht mit einschließen. Stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt. Sofern hierüber eine separate Zusatzvereinbarung geschlossen wird, die etwa eine Haftungshöchstsumme vorsieht – abhängig von Auftragswert und Risiko des Auftrages – richtet sich Ihre Haftung nach dieser Vereinbarung.

10.3 Die Haftpflicht-Montageversicherung soll eine Deckung für „ Sachen im Gefahrenbereich“ einschließen, um das Risiko der Beschädigung von Fremdteilen, das durch die Arbeit an und mit dem Montageobjekt eintreten kann, abzudecken.

10.4 Die Haftpflicht-/Montageversicherung soll die Gewährleistungsdauer wie folgt abdecken:

– 60 Monate auf die Statik und Dichtigkeit von Tanks und Behältern,
– 24 Monate auf alle übrigen Teile , Verschleißteile ausgenommen

10.5 Sie gewährleisten, dass Schutzrechte Dritter durch die Lieferung von Ihnen nicht schuldhaft verletzt werden, insbesondere Patente, Lizenzen oder sonstige Schutzrechte. Von Ansprüchen Dritter diesbezüglich stellen Sie uns auf erstes Anfordern frei.

11. Normen, Regeln, Gesetze, usw.

Der gesamte Lieferumfang muss den Anforderungen des Gerätesicherheitsgesetzes, besonders der 9. VO des Gerätesicherungsgesetzes (MaschinenVO), sowie den für den Lieferumfang zutreffenden einschlägigen VO entsprechen. Bei der Konstruktion von Maschinen und Geräten sind die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen des Anhangs I der Maschinenrichtlinie und mit geltender Richtlinien zu erfüllen. Diese Anforderungen können harmonisierte Normen konkretisiert werden. Beim Fehlen harmonisierter Normen müssen zur Ausführung der grundlegenden Sicherheitsund Gesundheitsschutzanforderungen die entsprechenden nationalen Normen, berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (BGVen/UVVen), VDE-Bestimmungen sowie die sonstigen allgemein anerkannten Regeln der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene eingehalten werden. Von der Einhaltung vertraglich vereinbarter Normen oder anderer technischer Spezifikationen darf nur abgewichen werden, wenn eine andere Lösung vorgeschlagen und mit dem Auftraggeber abgestimmt wird, die mindestens das Sicherheitsniveau dieser Normen oder technischer Spezifikationen erreicht. Unsere jeweiligen Werksnormen sowie die werkseigenen Hygienevorschriften sind bekannt und anzuwenden.

12. Preisstellung

12.1 Der Preis versteht sich frei Verwendungsstelle, inkl. eventuell notwendiger Gerüste und Hebezeuge, sowie einschließlich Kosten für Fracht Verpackung, Lizenzvergütungen und Patentgebühren.

12.2 Die vereinbarten Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer

12.3 Die bei der Auftragsvergabe gültigen Stundenverrechnungssätze und Materialpreise behalten bis zum Projektabschluss Ihre Gültigkeit und dürfen nicht erhöht werden.

12.4 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.

13. Zahlungsbedingungen

30 % der Auftragssumme zzgl. der MwSt. nach Erhalt der schriftlichen übereinstimmenden Auftragsbestätigung und Vorlage der ersten Abschlagsforderung gegen Gestellung einer bis zur Inbetriebnahme befristeten Bankbürgschaft oder Konzernbürgschaft mit dem Verzicht auf das Recht der Hinterlegung zum Zwecke der Sicherheitsleistung.

30 % der Auftragsumme zzgl. der MwSt. bei Montagebeginn, sofern die Lieferung komplett ist, und Vorlage der zweiten Abschlagsforderung. Sollte der Montagebeginn aus unserem Verschulden verzögert werden, ist die Zahlung bei Lieferung der wesentlichen Teile fällig, jedoch spätestens sechs Wochen nach Lieferbereitschaftsanzeige.

30 % der Auftragssumme zzgl. MwSt. nach Inbetriebnahme und Vorlage der 3. Abschlagsforderung

10 % (Rest) der Auftragssumme zzgl. der MwSt. nach erfolgter Mängelfreier Abnahme, Übergabe der Dokumentationsunterlagen und Vorlage der Schlussrechnung gegen Gestellung einer auf die Dauer des Gewährleistungszeitraumes befristeten selbstschuldnerischen Bankbürgschaft oder Konzernbürgschaft mit dem Verzicht auf das Recht der Hinterlegung zum Zwecke der Sicherheitsleistung, jedoch spätestens drei Monate nach Abnahme. Abschlagszahlungen sind für uns ohne Einfluss auf die Haftung und Gewährleistung. Sie gelten nicht als Abnahme von Teilleistungen.

14. Sonstiges

14.1 Änderungen sowie Zusatz- und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Zustimmung beider Vertragspartner, Ausgeführte Lieferungen und Leistungen ohne schriftlichen Auftrag werden nicht anerkannt. Unser Stillschweigen auf Ihre Vorschläge, Forderungen oder Nachweise gilt in keinem Fall als Zustimmung.

14.2 Sie haben die von Ihnen verursachten Abfälle inkl. Transportverpackungen nach Absprache mit unserem Projektleiter zu entsorgen. Es ist eine wartungsfreundliche und leichtzugängliche Installation vorzusehen.

14.3 Arbeiten, die in unserem Werksbereich auszuführen sind, dürfen den Betrieb und Dritte nicht mehr als unvermeidbar behindern.

14.4 Sollten Sie zur Durchführung des Vertrages Werkzeug unsererseits verwenden, so bleibt dieses unser Eigentum. Gleiches gilt sonstigen Teilen, die wir Ihnen beistellen. Sie sind verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstähle zu versichern. Sie sind verpflichtet etwaige erforderliche Wartungsund Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle sind uns sofort anzuzeigen. Werkzeuge sind ggf. auf erstes Anfordern auszuhändigen.

14.5 Bei fehlerhaften bzw. unvollständigen Lieferpapieren, Rechnungen usw. (z.B. fehlende Bestellnummer, Adressierung usw.) berechnen wir Ihnen eine Kostenpauschale für jeden Einzelfall in Höhe von 100 €.

15. Gerichtsstand

15.1 Gerichtsstand ist Dresden. Wir behalten uns das Recht vor, auf jeden anderen zulässigen Gerichtsstand geltend zu machen.

15.2 Erfüllungsort für Lieferung und Leistungen ist die jeweilige Verwendungsstelle bzw. der Aufstellort.

16. Anwendbares Recht

Es findet deutsches Recht auf allen zwischen Ihnen und uns bestehenden Rechtsbeziehungen Anwendung.

17. Übergabe

Zur Übergabe der Anlage gehört die rechtzeitige Zurverfügungstellung aller erforderlichen technischen Unterlagen wie:

  • Montageplan und Anweisungen
  • Aufstellungsplan
  • Rohrleitungsschemen
  • Fließbilder
  • E-Schaltplan
  • Betriebsanleitungen
  • Ersatzteillisten mit Detailzeichnungen
  • Elektronikunterlage/Anweisungsliste/Querverweisliste/Kontaktplan/Zuordnungsliste
  • Bedienungs- und Wartungsanleitung
  • Aufstellungspläne und technische Zeichnungen auf DVD

Stand: November 2015